Zins- und Tilgungsleistungen beim Unterhalt
Der BGH (Beschluss vom 09.03.2022, XII ZB 233/21) hat entschieden, dass beim Kindesunterhalt die Tilgungsleistungen neben den Zinszahlungen, die vom Unterhaltsschuldner auf ein Darlehen zur Finanzierung der selbstgenutzten Immobilie erbracht werden, bis zur Höhe des Wohnvorteils berücksichtigt werden können. Wird dadurch aber der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, muss eine Tilgungsstreckung (Herabsetzung der Tilgungsraten und längere Laufzeit des Darlehens) geprüft werden. Dies ist regelmäßig dann angemessen, wenn die Tilgung besonders hoch oder das Haus weitgehend abbezahlt ist.
Im Unterhaltsrecht sind Zins- und Tilgungsleistungen oftmals ein Streitpunkt. Dies gilt auch beim Getrenntlebens- oder Ehegattenunterhalt. Daneben kommt auch dem in der Entscheidung angesprochenen Wohnvorteil (finanzieller Vorteil durch die Nutzung der Immobilie) eine bedeutende Rolle zu.
In allen Unterhaltsverfahren (Kindesunterhalt, Volljährigenunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Getrenntlebensunterhalt) sind natürlich in erster Linie die Einkommensverhältnisse maßgebend. Hier ist eine fachliche Prüfung unerlässlich.
Dr. Gabriele Nieder
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht