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Wie bindend sind Testamente unter Eheleuten?

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Bindungswirkung eines Testaments genau regeln!

Errichten Ehegatten gemeinsam ein Testament, kann es sein, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des erststerbenden Partners an die testamentarischen Regelungen gebunden ist. Er kann dann nicht mehr abweichend testieren. Zwar hatte das KG Berlin (Beschl. v. 17.02.2021, 6 W 1071/20) entschieden, dass aus einem gemeinsamen Testierwillen nicht zugleich der Wille folgt, die testamentarischen Regelungen mit Bindungswirkung auszugestalten. Andererseits gibt es gesetzliche Vermutungsregelungen, nach denen eine Bindung (das Gesetz spricht hier von Wechselbezüglichkeit) anzunehmen ist.

Hier sollte man sich eingehend fachlich beraten lassen, ob bzw. in welchem Umfang eine Bindung gewollt ist. Insbesondere sollte man davon absehen, ein Formular aus dem Internet ungeprüft zu übernehmen. Vielmehr sollte die Bindung eines Testaments an die jeweiligen Verhältnisse angepasst werden. Zum besseren Verständnis: oftmals errichten Eheleute ein sog. Berliner Testament (d.h. sie setzen sich gegenseitig zum Alleinerben ein, die Kinder kommen erst beim Schlusserbfall zum Zug). Hier muss genau geregelt werden, ob der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erststerbenden noch ein neues Testament mit einem anderen Inhalt verfassen kann oder ob das Testament bindend  ist.

Die Bindung kann auch modifiziert ausgestaltet werden. Beispielsweise kann dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt werden, die Erbquoten innerhalb der Abkömmlinge zu ändern, eine Testamentsvollstreckung oder ein Vermächtnis anzuordnen.

Nach dem Gesetz kann lediglich die Erbeinsetzung, das Vermächtnis, eine Auflage oder die Rechtswahl bindend bestimmt werden.

Bei dem oben angesprochenen Berliner Testament muss außerdem beachtet werden, dass ein Kind nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil fordern kann. Der Pflichtteil wird sofort fällig und ist als Geldbetrag zu entrichten. Man sollte sich also rechtzeitig darüber Gedanken machen, wie der Pflichtteil erfüllt werden kann.

Die Bindung eines Testaments (oder eines Erbvertrages) führt dazu, dass der überlebende Ehegatte nicht nur testamentarisch gebunden ist. Auch lebzeitige Schenkungen können dann äußerst problematisch sein.  

Bei Fragen zu Testament, Erbvertrag, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Pflichtteil oder zu lebzeitigen Schenkungen dürfen Sie mich gerne kontaktieren.

 

Hans Peter Müller

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

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