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Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft

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Ausschlagungsfrist im Auge behalten!

Für die Ausschlagung der Erbschaft gilt eine Frist von sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Fraglich ist stets im Einzelfall, wann diese Frist zu laufen beginnt. Bei gesetzlicher Erbfolge ist Kenntnis vom Todesfall und von den Familienverhältnissen erforderlich. Daneben darf es aus der Sicht des Erben aufgrund der Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte dafür geben, dass eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung vorhanden ist. Abgerissene Familienbande können dazu führen, dass der Erbe von der Existenz eines ihn von der Erbfolge ausschließenden Testaments ausgehen darf. In einem entsprechenden Fall hatte das OLG Celle (Beschl. v. 07.02.2022, 6 W 188/21) eine Ausschlagung der Erbschaft mehr als sieben Monate nach dem Tod des Erblassers noch als fristgerecht erachtet.

In Zweifelsfällen sollte die Ausschlagung schnellstmöglich erfolgen.  Es ist aber durchaus möglich, dass eine Ausschlagung der Erbschaft noch nach mehreren Monaten möglich ist. 

Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag, beginnt die Ausschlagungsfrist erst mit Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.

Bei Fragen zur Erbausschlagung dürfen Sie mich gerne kontaktieren. So zeigt der hier entschiedene Fall, dass auch bei einer länger verstrichenen Frist eine Ausschlagung noch möglich ist. Bei intakten Familienverhältnissen gehen Gerichte dagegen oftmals davon aus, dass die Erbfolge im Familienkreis besprochen wurde und Ehegatten oder Kinder regelmäßig wissen, ob es ein Testament oder einen Erbvertrag gibt. Dann muss mit kurzen Ausschlagungsfristen gerechnet werden; es kann dringender Handlungsbedarf bestehen.

Die Ausschlagung ist noch in einem weiteren Fall bedeutsam: oftmals wird eine pflichtteilsberechtigte Person als Erbe eingesetzt, der Erbteil wird aber durch Vermächtnisse beschränkt (Beispiel: Sohn A wird als Erbe mit der gesetzlichen Erbquote eingesetzt, muss aber an Dritte zahlreiche Geldbeträge als Vermächtnis bezahlen, so dass ihm im Ergebnis weniger als der Pflichtteil verbleibt). Hier hilft nur die fristgerechte Ausschlagung der Erbschaft. Dann kann der Erbe den Pflichtteil geltend machen. Wird die Frist versäumt, gilt das Testament mit allen nachteiligen Anordnungen.

Die hier notwendige Ausschlagung der Erbschaft ist bei allen nachteiligen Anordnungen (Vermächtnis, Vor- und Nacherbschaft, Auflage, Teilungsanordnung, Testamentsvollstreckung) möglich. Auch bei einem Teilungsverbot (Beispiel: es wird testamentarisch bestimmt, dass der Nachlass über eine festgelegte Dauer nicht geteilt werden darf) sollte unverzüglich fachlicher Rat eingeholt werden.

In Ausnahmefällen kann die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft angefochten werden. Auch hier gibt es eine Frist.

Gerne dürfen Sie mich kontaktieren, wenn Sie Fragen zu Ausschlagung, Vermächtnis, Vor- und Nacherbschaft, Auflage, Teilungsanordnung oder Testamentsvollstreckung haben.

Hans Peter Müller

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

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