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Vorsicht beim Widerruf eines Testaments

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Vorsicht beim Widerruf eines Testaments!

Ein widerrufenes notarielles Testament kann nicht durch bloßes Unterzeichnen reaktiviert werden.

Die Erblasserin hatte im Jahr 2017 ein notarielles Testament errichtet, dieses aber 2018 mit handschriftlichem Testament widerrufen. Am 09.05.2019 unterzeichnete sie nochmals die beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments aus dem Jahr 2017; sie ging davon aus, dass dieses nunmehr wieder wirksam sei.

Das OLG München (Beschl. v. 26.01.2022, 31 WX 441/21) verneinte dies. Nachdem das notarielle Testament aus dem Jahr 2017 wirksam widerrufen wurde, war dieses sozusagen nicht mehr existent. Die Erblasserin hätte ein neues Testament nach den für die Wirksamkeit von Testamenten geltenden Bestimmungen errichten müssen. Sie hätte also eine handgeschriebene und unterzeichnete Urkunde verfassen oder sich an einen Notar/ eine Notarin wenden müssen. Das bloße Unterschreiben eines widerrufenen notariellen Testaments genügt diesen Anforderungen nicht.

Diese Entscheidung zeigt, dass es unbedingt zu empfehlen ist, sich fachlichen Rat einzuholen. Dies gilt nicht nur in Bezug auf Formerfordernisse. Bei der Errichtung von Testamenten sollte auch die inhaltliche Ausgestaltung fachlich fundiert sein. 

So wird oftmals nicht zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis entschieden. Errichten Ehegatten gemeinsam ein Testament, ist unbedingt zu regeln, ob und in welchem Umfang eine Bindungswirkung eintritt (kann der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erststerbenden das Testament ändern?). Bei sog. Berliner Testamenten (die Eheleute setzten sich gegenseitig zum Alleinerben ein, Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten werden die Kinder) werden häufig Pflichtteilsstrafklauseln aus Formularen übernommen, die besagen, dass ein Abkömmling, der nach dem Tod des erststerbenden Elternteils den Pflichtteil geltend macht, deshalb auch beim Schlusserbfall nur den Pflichtteil bekommt. Solche Regelungen müssen auf die jeweiligen Verhältnisse angepasst werden. Gerade bei einem werthaltigen Nachlass kann es sinnvoll sein, zur Reduzierung der Erbschaftsteuer gleich beim ersten Erbfall den Pflichtteil geltend zu machen, ohne dass dies nachteilige Konsequenzen zur Folge hat. Bei nicht einfachen familiären Verhältnissen sollte auch über eine Testamentsvollstreckung nachgedacht werden.

Wenn Sie Fragen zu vorgenannten Punkten, insbes. zu Testament, Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbschaftsteuer, Pflichtteil oder Pflichtteilstrafklausel sowie zur Testamentsvollstreckung haben, dürfen Sie mich gerne kontaktieren.

Hans Peter Müller

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

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